Unklare Regelung in einer letztwilligen Verfügung -Testamentsauslegung – Patch-Work-Familie – nicht befreite Vorerbschaft – Vermögenserhalt für die Kinder

OLG München Beschluss vom 13.11.2018 - 31 Wx 182/17
Vorinstanz: AG München (Aktenzeichen 60 VI 8033/15) zu §§ 2100, 2136 BGB

Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 17.2.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

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Testament – auslegungsfähig – der wahre Wille des Erblassers ist zu erforschen – Andeutungstheorie – der Wille muss im Testament erkennbar werden

Brandenburgisches OLG Beschluss vom 31.01.2019 - 3 W 37/18

Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. Februar 2018 wird geändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn und Frau R... K... zu Erben zu je 1/2 ausweist, wird zurückgewiesen.
Die Tatsachen, die zur Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 1., 2. und 3. sowie von Frau R... K... zu je 1/4 Anteil des Nachlasses beerbt worden ist, werden als festgestellt erachtet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 3. einerseits und dem Beteiligten zu 2. andererseits zu je 1/2 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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Rückgängigmachung eines Kaufvertrages

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.03.2017 - 12 K 15340/15 - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 4/18)
zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

eigener Merksatz:
1. Bei einem schweren und nicht behebbaren Mangel liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur Rückgängigmachung der Steuerfestsetzung von Grunderwerbsteuer nicht vor, wenn für den Erwerber schon beim Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung aus den Kaufvertragsunterlagen ersichtlich war, dass die Wohnfläche erkennbar falsch berechnet war…

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Pflichtteil – Stundung – Verwertung Familienheim u.U. unzumutbar –

das Interesse des Pflichtteilsberechtigten muss berücksichtigt werden – lange Verfahrensdauer als gewichtiges Kriterium bei der Abwägung – keine Pflichtteilsstundung, wenn absehbar ist, dass der Pflichtteil trotz Stundung nicht erbracht werden kann

OLG Rostock Urteil vom 20.06.2019 - 3 U 32/17
zu § 2331 BGB
Vorinstanz: LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 87/14)

Leitsatz
1. Gemäß § 2331a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen…

 

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Wenn nur der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Eigenheim übertragen wird ergibt sich daraus keine Steuerbefreiung –

Steuerbefreiung gem. § 13 Abs.1 Nr. 4b S. 1 ErbStG setzt voraus, dass der Erblasser zivilrechtlich Eigentümer der Immobilie bereits war und der Ehegatte dieses Eigentum dann im Erbgang erbt

BFH Urteil vom 29.11.2017 - II R 14/16
Vorinstanz: FG München (Urteil vom 06.04.2016; Aktenzeichen 4 K 1868/15;)
§§ 873, 925 BGB, 2009; § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG

Leitsatz:
1. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit.
2. Die Steuerbefreiung…

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Grundstücksbelastung mit Finanzierungsgrundschuld auf Basis einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht – Beschwerde des Notars / Notarin gegen fehlerhafte Entscheidungen des Grundbuchamtes

Bewilligt ein Bevollmächtigter, unter Berufung auf eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht des Erblassers, die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld, ohne den Erben zu benennen, ist eine kostenpflichtige Voreintragung des Erben im Grundbuch nicht notwendig.

OLG Stuttgart Beschluss vom 17.10.2018 - 8 W 311/18
Vorinstanz: AG Böblingen (Beschluss vom 06.09.2018; Aktenzeichen BOE224 i.V. für BOE078 GRG 569/2018
§§ 39, 40 GBO

Leitsatz:
Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers ohne Namhaftmachung der Erben bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung der Erben voraus.

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