Gebühren

Wer trägt letztendlich die Kosten des Rechtsstreits?

» Gesetzliche Regelungen zu Anwaltsgebühren

Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.

Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.
Ab dem 1.7.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Meditation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen.
Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.

Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig.
Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.

» Kosten im zivil-, arbeits-, verwaltungs-, und finanzrechtlichen Angelegenheiten

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:
dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Kündigung, Vertragsgestaltung, ...) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen.

Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Gegenstandswert bis ... Gebühr ... Gegenstandswert bis ... Gebühr ...
500 € 49,00 € 50000 € 1279,00
1000 € 88,00 € 65000 € 1373,00
1500 € 127,00 € 80000 € 1467,00
2000 € 166,00 € 95000 € 1561,00
3000 € 222,00 € 110000 € 1655,00
4000 € 278,00 € 125000 € 1749,00
5000 € 334,00 € 140000 € 1843,00
6000 € 390,00 € 155000 € 1937,00
7000 € 446,00 € 170000 € 2031,00
8000 € 502,00 € 185000 € 2125,00
9000 € 558,00 € 200000 € 2219,00
10000 € 614,00 € 230000 € 2351,00
13000 € 666,00 € 260000 € 2483,00
16000 € 718,00 € 290000 € 2615,00
19000 € 770,00€ 320000 € 2747,00
22000 € 822,00 € 350000 € 2879,00
25000 € 874,00 € 380000 € 3011,00
30000 € 955,00 € 410000 € 3143,00
35000 € 1036,00 € 440000 € 3275,00 €
40000 € 1117,00 € 470000 € 3407,00 €
45000 € 1198,00€ 500000 € 3539,00 €

Dem jeweiligen Gegenstandswert ist in oben stehender Tabelle (exemplarisch dargestellte Orientierungsgröße einer 1,0-fachen Gebühr) eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz "Gebühr".

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).

» Tätigkeiten Intern (nur gegenüber dem Mandanten)

Beratungsmandat
Für interne Tätigkeiten, also eine mündliche oder schriftliche Beratung, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert.

Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190,- Euro (Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Ab dem 1.7.2006 sollen Anwalt und Mandant das Honorar vereinbaren.
Eine gesetzliche Regelung gibt es dann nicht mehr.

» Außergerichtliche Tätigkeit (gegenüber den Mandanten und Dritten)

Vertretungsmandat
Bei außergerichtlichen Tätigkeiten nach außen hin können folgende Gebühren anfallen:
» Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert)
» Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.

» Gerichtliche Tätigkeit

Prozessmandat
Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt.
Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Vorraussetzungen ab.
Folgende Gebühren können entstehen:

» Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
» Eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
» Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird.
Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.

Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person. Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,- Euro. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.

Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer diese Kosten erstatten.