Landwirtschaftserbrecht / Pachtrecht — Vorpachtrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vorinstanz:
AG Frankfurt (Oder), 6. Oktober 2015 - Az: 12 Lw 12/14
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2015, Az. 12 Lw 12/14, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2015, Az. 12 Lw 12/14 wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 €
Tatbestand:
I.
Der Kläger hatte vom verstorbenen Ehemann der Beklagten (im Folgenden: der Erblasser), landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung G… gepachtet. Die Beklagte und ihr Sohn als gesetzliche Erben hatten den zum 30. September 2013 auslaufenden Pachtvertrag im Februar 2013 innerhalb der vereinbarten Frist zum 30. September 2013 gekündigt. In den schriftlichen Pachtverträgen aus dem Jahr 2001 sowie aus dem Jahr 2005 ist jeweils in einer gleichlautenden Anlage unter anderem ein Vorpachtrecht zugunsten des Klägers und seiner Erben vereinbart. Auf der Grundlage dieses Vorpachtrechts verlangt der Kläger von der Beklagten, die mittlerweile eingetragene Eigentümerin der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen ist, Auskunft über den Inhalt des mit dem Landwirt J… N… geschlossenen Pachtvertrag, mit dem die Flächen an diesen mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 verpachtet wurden. Weiter verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen Schaden daraus zu ersetzen, dass sie die Ausübung des dem Kläger zustehenden Vorpachtrechts über diese Flächen verzögert oder vereitelt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Zu ergänzen ist Folgendes:
Bereits in erster Instanz hat der Kläger vorgetragen, die Gespräche, die zum Abschluss des Pachtvertrages aus dem Jahre 2001 geführt hätten, seien ca. vier Wochen vor dem endgültigen Abschluss in P… am Wohnsitz des Erblassers erfolgt. Die Gespräche über die zu verpachtenden Flächen, die Preise und die Vertragsbedingungen seien in der Wohnstube des Herrn Dr. W… geführt worden. Hierbei seien anwesend gewesen der Erblasser selbst, der Kläger, die Beklagte und deren Sohn M… W…. Die ersten Seiten seien aus dem Vorgängervertrag übernommen worden, die letzte Seite der Anlage 1 sei von der Familie W… geschrieben worden. Vor Abschluss des Vertrages aus dem Jahre 2005 habe man sich wenige Tage vor dem Weihnachtsfest 2004 in A… im Wohnhaus des Klägers getroffen und den Vertrag besprochen. Hierbei sei der Vertrag aus dem Jahre 2001 schlicht kopiert worden und ab Seite drei an die neuen Verhältnisse angepasst worden. Der Pachtpreis sei von D-Mark auf Euro umgestellt und die Anlage neu gefertigt worden. Dieses sei daran erkennbar, dass die Seite 3 (§ 3) des Pachtvertrags in der Handschrift der Beklagten oder ihres Sohnes ausgefüllt seien.
Die Beklagte trägt hierzu vor, bei dem Vertrag vom 8. Januar 2001 handele es sich um einen Formularvertrag. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe es vor Abschluss des Vertrages keine Gespräche am Wohnsitz des Erblassers in ihrem und ihres Sohnes Beisein gegeben. Ebenso wenig seien Gespräche über Preise und Vertragsbedingungen geführt worden. Es treffe auch nicht zu, dass die letzte Seite der Anlage 1 von der Familie W… geschrieben worden sei. Es werde weiter bestritten, dass der Inhalt der Anlage 1 ausgehandelt worden sei. Das Vorbringen des Klägers zum Abschluss des Vertrags aus dem Jahre 2005 treffe ebenfalls nicht zu. Auch hier habe es keine Gespräche, geschweige denn ein Aushandeln der Verträge in Gegenwart der Familie gegeben. Eine lückenlose Feststellung der vertraglichen und finanziellen Situation des Erblassers sei zu dessen Lebzeiten nicht möglich gewesen. Sie und ihr Sohn hätten zum Auffinden und Sortieren von etwa vorhandenen Verträgen gegen den Willen des Erblassers dessen Sachen durchsuchen müssen. Eine derartige Durchsuchung sei aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen und hätte zudem zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geführt. Sie hätten daher erst nach dessen Tod von den Eigentumsverhältnissen an den Pachtflächen Kenntnis erhalten. Ihnen sei zu Lebzeiten des Erblassers lediglich bekannt gewesen, dass in dessen Familie, die aus ihm und zwei weiteren Brüdern und deren Familien bestanden habe, Grundbesitz vorhanden sei. Über die genauen Verhältnisse hätten sie vom Erblasser keine Auskunft erhalten. Sie hätten auch zu dessen Lebzeiten keinen Anlass gehabt, Nachforschungen zu dem bis dahin ihnen unbekannten Pachtverhältnis anzustellen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung dem Antrag auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Inhalts des Pachtvertrages mit dem neuen Pächter stattgegeben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, der zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossene Landpachtvertrag sei nicht nichtig, sondern allenfalls schwebend unwirksam und dieser schwebend unwirksame Vertrag sei jedenfalls von den zuständigen Personen genehmigt und damit endgültig wirksam geworden. Für die Klärung der Frage, ob bei Unterzeichnung der Urkunden in den Jahren 2001 und 2005 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bestanden habe oder nicht, komme es deswegen nicht an. Die für die Genehmigung zuständigen Personen seien die Beklagte und ihr Sohn M… W…. Die Genehmigung ergebe sich aus deren Schreiben vom 24. Februar 2013 an den Kläger, worin es unter anderem heiße, dass in den zurückliegenden Jahren zwischen den Vertragsparteien immer eine annehmbare Übereinkunft habe gefunden werden können und der laufende Pachtvertrag fristgemäß und rechtskräftig zum 30. September 2013 gekündigt werde. Der Vertrag und die Abrede über ein Vorpachtrecht seien nicht aus anderen Gründen unwirksam. Soweit die Beklagte zutreffend darauf hinweise, dass die Abrede über ein Vorkaufsrecht des Pächters mangels notarieller Beurkundung des Vertrages unwirksam sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt, weil anzunehmen sei, dass der Vertrag auch ohne diese Abrede geschlossen worden wäre. Die Abrede über das Vorpachtrecht unterliege nicht der Kontrolle nach dem Recht über allgemeine Geschäftsbedingungen. Der einschlägige Text weiche nach dem Schriftbild von dem Formularvertrag (§§ 1 bis 12 des Vertrages) ab. Hiernach sei von einer individuellen Abrede auszugehen, die rechtlich unbedenklich sei. Die mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Dieses setze voraus, dass ein künftiger Schaden wahrscheinlich sei. Hieran fehle es, weil vor vollständiger Einsicht in den neuen Pachtvertrag unklar sei, ob der Kläger sein Vorpachtrecht ausüben werde oder nicht.
Gegen das ihm am 27. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Landwirtschaftsgerichts Frankfurt (Oder) hat der Kläger mit am 27. November 2016 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Januar 2017 mit am 26. Januar 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Oktober 2016 zugestellte Urteil mit am 23. November 2017 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 25. Januar 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger begründet sein Rechtsmittel ergänzend zu seinem Vorbringen im ersten Rechtszug damit, dass ohne die begehrte Feststellung die Erhebung der Einrede der Verjährung drohe. Durch die Feststellungsklage werde die Verjährung gehemmt, diese sei auch innerhalb der pachtrechtlichen Verjährungszeit erhoben worden. Der Feststellungsantrag auf Schadenersatz stehe unter der Bedingung der Herausgabe des Pachtvertrages zur Ausübung des Vorpachtrechts. Das Rechtsverhältnis dürfe bedingt sein, um die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu rechtfertigen, dies habe das Landgericht übersehen. Soweit das Landwirtschaftsgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt er die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2015, Az. 12 Lw 12/14, auch dem erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag zu entsprechen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2015, Az. 12 Lw 12/14, die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte macht ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringen geltend, bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte das Amtsgericht das Vorliegen einer Individualklausel verneinen müssen. Als allgemeine Geschäftsbedingung, verwendet durch den Kläger als Pächter, sei die Klausel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und benachteilige den Verpächter unangemessen. Sie habe nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Zuge eigener und intensiver Recherchen ihres Sohnes Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger die streitgegenständliche Klausel zum Vorpachtrecht identisch auch bei anderen Verpächtern in abgeschlossenen Pachtverträgen verwende, so etwa in dem Pachtvertrag mit F… und G… Si…, dem Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft H… B…, R… Sa…, K… F… und R… R… sowie im Pachtvertrag mit H… B…. Diese Verpächter könnten bestätigen, dass der Kläger den Text der Anlage 1 einschließlich des Vorpachtrechts auch in ihren Pachtverhältnissen verwendet habe.
Der Kläger ist diesem - neuen - Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 48 Abs. 1 S. 1 LwVG, §§ 517, 519, 520 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, während die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt.
1. Anspruch auf Auskunft (Berufung der Beklagten)
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grund der erfolgten Genehmigung zwischen den Parteien ein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen ist. Das in der Anlage zu dem Vertrag enthaltene Vorpachtrecht ist aber, weil es Teil der vom Pächter gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, nicht wirksam vereinbart. Der Kläger hat daher keinen Anspruch, Auskunft über den Inhalt des mit dem neuen Pächter geschlossenen Pachtvertrages zu erhalten.
a) Bei Abschluss des ersten Pachtvertrages im August 2001 bestand nach dem Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Oktober 1996 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt durch den Betreuer für den Bereich der Vermögenssorge für den Erblasser. Zuvor war bereits mit Beschluss vom 13. August 1993 eine solche Betreuung angeordnet worden, die durch diesen Beschluss verlängert wurde. Nach dem weiteren Inhalt des Beschlusses vom 30. Oktober 1996 wollte das Gericht spätestens bis zum 1. Oktober 2001 über eine weitere Verlängerung der Betreuung entscheiden. Zur Betreuerin war in dem Beschluss die Beklagte bestellt worden. Nach dem weiter vorgelegten Betreuerausweis vom 1. Juli 2003 oblag zu diesem Zeitpunkt die Betreuung in dem geschilderten Umfang dem Sohn der Beklagten M… W…. Ein Datum für das Ende der Betreuung enthält der Ausweis nicht. Es kann danach davon ausgegangen werden, dass sowohl bei Abschluss des Pachtvertrages im Jahr 2001 als auch bei Abschluss des Vertrages im Jahr 2005 der Erblasser zum wirksamen Abschluss eines Pachtvertrags der Zustimmung durch seinen Betreuer bedurfte. Diese Zustimmung ist in Form der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) jedenfalls durch das von der Beklagten und ihrem Sohn M… W… unterzeichnete Schreiben vom 24. Februar 2013 erteilt worden.
Unstreitig kam es im Jahr 2012 zwischen dem Kläger und dessen Sohn einerseits und der Beklagten und ihrem Sohn andererseits zu Verhandlungen über den Abschluss eines (weiteren) Pachtvertrags. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben die Beklagte und ihr Sohn gemeinsam im Schreiben vom 24. Februar 2013 - das Pachtverhältnis sollte nach dem mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag bis zum 30. September bestehen und mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Pachtzeit gekündigt werden können - zunächst den Gang der Verhandlungen hinsichtlich des Pachtpreises auch für das aktuelle Pachtjahr aus ihrer Sicht wiedergegeben. Am Ende des Schreibens heißt es dann, der laufende Pachtvertrag werde hiermit fristgemäß zum 30. September 2013 gekündigt. Indem die Klägerin und ihr Sohn - zu dieser Zeit wohl noch als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Dr. G… W… - Verhandlungen über Zahlungen für das aus ihrer Sicht bestehende laufende Pachtjahr geführt und den bestehenden Pachtvertrag in der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt haben, haben sie diesen genehmigt.
Die Beklagte hält dieser Feststellung des Landwirtschaftsgerichts ohne Erfolg entgegen, sie und ihr Sohn hätten den mit dem Kläger geschlossenen Pachtvertrag weder zu diesem Zeitpunkt noch zuvor gekannt. Sie seien - entgegen dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers - auch an den Vertragsverhandlungen in den Jahren 2001 und 2005 nicht beteiligt gewesen. Sie hätten nicht einmal gewusst, dass der Erblasser Eigentümer der verpachteten Grundstücke gewesen sei, sie hätten lediglich allgemein gewusst, dass in der Familie des Erblassers landwirtschaftlicher Besitz vorhanden gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Kläger über den Pachtpreis für das Jahr 2013 und den Abschluss eines neuen Pachtvertrages sei ihnen der in diesem Verfahren vorgelegte Vertrag nicht bekannt gewesen, sie hätten diesen erst später in den Unterlagen des Erblassers gefunden. Dieser habe auch krankheitsbedingt einen großen unsortierten Berg von Papieren hinterlassen. Zimmer auf Zimmer des Hauses hätten sukzessive gründlich auf Schriftstücke und Unterlagen untersucht werden müssen. Auf einem Zettel seien chronologisch Eurosummen aufgelistet gewesen, bei denen es sich nach näherer Prüfung um Jahrespachtbeträge gehandelt habe. Sie seien im Februar 2013 von einem mündlich geschlossenen Pachtvertrag ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Formulierung in dem Schreiben zu verstehen, der Kläger habe sich in der Vergangenheit an mündliche Absprachen stets gehalten.
Es ist schon wenig glaubwürdig, dass die Beklagte und ihr Sohn als die verantwortlichen Betreuer für den Bereich der Vermögenssorge vom Eigentum des Erblassers an den Flächen nicht gewusst haben wollen und auch keine Kenntnis davon hatten, dass er hierüber Verträge abschließt und die Pachten vereinnahmt. Dies hieße zugleich, dass sie ihr Betreueramt nur äußerst nachlässig ausgeübt hätten. Die Behauptung von einem mündlichen Pachtvertrag ausgegangen zu sein und den schriftlichen Vertrag jedenfalls im Februar 2013 nicht gekannt zu haben, wird zudem schon von den eigenen Ausführungen widerlegt, man habe den Kläger um Übergabe des schriftlichen Vertrags gebeten. Die Angaben der Beklagten, der Sohn des Klägers habe mündlich das Pachtjahr und die Kündigungsfrist mitgeteilt, erklärt auch nicht, wie sie und ihr Sohn die für die Verhandlungen über den Pachtpreis notwendige Kenntnis von den konkret verpachteten Flächen und den vereinbarten Pachtpreisen erlangt haben wollen, ohne den schriftlichen Vertrag zu kennen. Die Formulierung im Schreiben vom 24. Februar 2013, der Beklagte habe sich in der Vergangenheit stets an mündliche Absprachen gehalten, lässt sich zudem in keiner Weise mit der Behauptung in Einklang bringen, diese habe sich darauf bezogen, dass sie von einem mündlich geschlossenen Vertrag ausgegangen sei. Dagegen spricht schon die Verwendung des Plurals, der in Verbindung mit „stets“ auf einen längeren Zeitraum schließen lässt. Da die Beklagte erst im Herbst 2012 von dem Pachtvertrag erfahren haben will, zu diesem Zeitpunkt die Pacht für 2012 schon bezahlt war und nach dem Inhalt des Schreibens über die Pacht für das Pachtjahr 2013 verhandelt worden ist, wäre auch kein Raum für mündliche Absprachen hinsichtlich der Pacht, an die sich der Beklagte gehalten haben könnte. Gänzlich widerlegt wird der Vortrag der Beklagten schließlich dadurch, dass sie und ihr Sohn auf S. 2 des Schreibens vom 24. Februar 2013 gegenüber dem Beklagten ausführen, in den zurückliegenden Jahren habe zwischen ihnen immer eine für beide Vertragsparteien annehmbare Übereinkunft gefunden werden können. Dies sei unkompliziert und unter gegenseitiger Achtung geschehen. Dies belegt, dass die Beklagte und ihr Sohn von dem Pachtverhältnis schon seit Jahren Kenntnis hatten, möglicherweise, wie der Kläger dies behauptet und das Bestehen des Betreuungsverhältnisses nahelegt, an den Verhandlungen in den Jahren 2001 und 2004/2005 beteiligt waren, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt.
b) Der Pachtvertrag ist auch nicht deswegen nichtig, weil in seinem Anhang neben dem Vorpachtrecht auch ein Vorkaufsrecht vereinbart ist, dieses aber zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Der damit angeordnete Formzwang gilt auch für die Bestellung eines Vorkaufsrechts, und zwar sowohl für das persönliche wie für das dingliche, und erstreckt sich auf die Bestellung selbst wie auch auf die Verpflichtung dazu (BGH NJW-RR 1991, 206).
Dies führt aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Gesamtnichtigkeit. Nach § 139 BGB erstreckt sich die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts auf das gesamte, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Für die Rechtsfolgen - Teil- oder Gesamtnichtigkeit - ist entscheidend auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen. Maßgebend ist, wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Das bedeutet, dass das objektiv Vernünftige als Parteiwille anzunehmen ist. Ist nur ein geringfügiger Teil des Rechtsgeschäfts unwirksam, wird der Parteiwille regelmäßig dahin gehen, den im Vordergrund stehenden überwiegenden Teil bestehen zu lassen (m. w. Nachw. Palandt/Ellenberger § 139 BGB Rn. 14).
Von der Teilnichtigkeit ist vorliegend nur ein geringer Teil des Vertrages, nämlich das vereinbarte Vorkaufsrecht, betroffen. Aus Sicht des Verpächters kommt es auf die zusätzliche Gewährung eines Vorkaufsrechts im Rahmen eines Pachtvertrages ohnehin nicht maßgeblich an, weil ein eigenes Interesse hieran regelmäßig nicht besteht. Aber auch für den Pächter landwirtschaftlicher Flächen kommt es maßgeblich darauf an, diese Flächen für den eigenen Betrieb nutzen zu können; dies ist der maßgebliche Gegenstand des Pachtvertrags. Das Vorkaufsrecht soll ihm allein für den Fall des Verkaufs die Möglichkeit einräumen, selbst diese Flächen zu erwerben. Da durch einen Verkauf die Wirksamkeit des Pachtvertrages selbst nicht berührt wird, geht es also um ein darüber hinausgehendes Interesse. Vor die Wahl gestellt, die Flächen nur ohne Vorkaufsrecht oder gar nicht anpachten zu können, wird der Pächter daher im eigenen objektiven Interesse die Flächen gleichwohl für seinen Betrieb pachten. Hierfür spricht auch, dass das Vorkaufsrecht im Rahmen des Abschlusses von Landpachtverträgen typischerweise ohnehin keine nennenswerte Rolle spielt, weil diese Verträge regelmäßig ohne notarielle Beurkundung und damit auch ohne Vereinbarung eines solchen Rechts abgeschlossen werden.
c) Das darüber hinaus in der Anlage zum Pachtvertrag enthaltene Vorpachtrecht für den Kläger und seine Erben ist, weil es Teil der vom Kläger gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, nicht wirksam vereinbart. Der Kläger kann hieraus zu seinen Gunsten keine Rechte herleiten.
Um vom Kläger gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich, weil die Beklagte mit der Berufungsbegründung unbestritten vorgetragen hat, sie habe nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung durch eigene Recherche bei weiteren Verpächtern des Klägers in Erfahrung gebracht, dass der Text der Anlage 1 einschließlich des Vorpachtrechts vom Kläger inhaltsgleich auch in deren Pachtverträgen verwendet worden sei. Vorgetragen werden in diesem Zusammenhang unter namentlicher Benennung der jeweiligen Verpächter, die zudem auch als Zeugen benannt werden, drei weitere Pachtverträge. Der Kläger ist diesem Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 25. Januar 2016 und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Damit ist das Vorpachtrecht Teil einer vom Verpächter vorformulierten Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Nicht entscheidend ist, dass sich diese Vertragsbedingung in einer äußerlich gesonderten Anlage zum Pachtvertrag findet (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB).
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Juli 2015 (5 U (Lw) 85/14; BzAR 2016, 195 ff.) entschieden hat, verstößt die Vereinbarung eines Vorpachtrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne weitere Bestimmung seines Inhalts gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot und benachteiligt zugleich den Verpächter unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung vom 16. Juli 2015 Bezug genommen.
Fehlt es damit an einem wirksam vereinbarten Vorpachtrecht, hat der Kläger keinen Anspruch, Auskunft über den Inhalt des mit seinem Nachfolger geschlossenen Vertrags zu erhalten.
2. Feststellungsantrag (Berufung des Klägers)
Den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger daraus entsteht, dass er bislang keine Auskunft über den Inhalt des Pachtvertrags mit dem neuen Pächter erhalten hat, ist vom Landwirtschaftsgericht zu Recht wegen des fehlenden Feststellungsinteresses (§ 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO) abgewiesen worden. Der Kläger kann das Feststellungsinteresse insbesondere nicht auf die drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen stützen, denn solche Ansprüche können erst entstehen - und damit den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzen - wenn der Kläger tatsächlich ein ihm zustehendes Vorpachtrecht ausübt und damit einen Pachtvertrag begründet. Die Berufung des Klägers bleibt schon aus diesem Grund ohne Erfolg.
Unabhängig davon wäre die Feststellungsklage auch unbegründet, weil wegen der fehlenden wirksamen Vereinbarung eines Vorpachtrechts
der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO, jeweils in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG.
Der Senat lässt nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG die Revision zu, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beimisst, soweit es um die Frage geht, ob im Rahmen eines Landpachtvertrags in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pächters ein Vorpachtrecht eingeräumt werden kann, ohne dass die Voraussetzungen seiner Ausübung näher geregelt werden.

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