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Erbeinsetzung

Als Erblasser haben Sie die Wahl, ob Sie einen oder mehrere Erben einsetzen wollen.
Der oder die Erben rücken in die gesamte Rechtsposition des Erblassers ein und zwar automatisch und von selbst.
Werden mehrere Erben benannt entsteht eine testamentarisch angeordnete Erbengemeinschaft, bei welcher ebenfalls eine gemeinsame Abstimmung erforderlich wird.
Für den Fall, dass vorgesehene Erben vorversterben sollten Ersatzerbregelungen vorgesehen werden (§ 2096 BGB)

Sofern einzelne Vermögensteile speziell zugewiesen werden sollen bedarf es klarer Weisungen in Form von Vermächtnisanordnungen oder Teilungsanordnungen.
Grundsätzlich sieht das deutsche Erbrecht keine Nachfolge in Einzelgegenstände vor sondern eine Gesamtrechtsnachfolge, weshalb auch bei der Gestaltung von Testamenten in der Regel Erbquoten anzugeben sind.

Die vermeintlich einfachen Regelungen sind dabei eine nicht zu unterschätzende Gefahr, weil sich der allgemeine Sprachgebrauch vom juristisch relevanten Sprachgebrauch unterscheidet und versehentliche unklare Ausdrucksweisen regelmäßig Auslegungsschwierigkeiten und Erbstreitigkeiten nach sich ziehen. Schlimmstenfalls kann eine gewollte Regelung angefochten werden und vollständig in Wegfall geraten.
Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn – Martti Schübel rät daher nicht mit selbst kreierten ungeprüften Verfügungen zu experimentieren. Es geht schließlich um Regelungen mit erheblicher Tragweite und die Vererbung hoher Vermögenswerte.
Es würde Ihnen auch nicht in den Sinn kommen eine Immobilie oder ein Unternehmen privatschriftlich übertragen zu wollen – oder? Holen Sie frühzeitig kompetenten Rat ein. Das erspart Ihren Erben eine Fülle an Streitigkeiten und immense Kosten.