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Welche Testamentsform soll ich wählen?

Ist das Berliner Testament für meine Lebenssituation die richtige Wahl? Gibt es Alternativen? Welche Rechtsfolgen löse ich mit einer solchen Testamentsgestaltung aus?


Ehegatten haben die rechtliche Möglichkeit gemeinsam in einem einheitlichen Dokument eine letztwillige Verfügung zu errichten (§§ 2265, 2267 BGB).

» § 2265 BGB Errichtung durch Ehegatten

§ 2265 BGB Errichtung durch Ehegatten

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

Wenn sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und dann noch die gemeinsamen Kinder als Schlusserben für den Tod des Letztversterbenden einsetzen spricht man vom sogenannten „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB).

» § 2269 BGB gegenseitige Einsetzung

§ 2269 BGB gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

Paaren ohne Trauschein steht diese Möglichkeit nicht offen.

Nutzen Sie das Erfahrungswissen eines Erbrechtsexperten – wir finden für Sie die optimale Gestaltungsmöglichkeit und gestalten Ihr Testament rechtssicher.

Ein Berliner Testament ist nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten.
Sie sollten, auch bei glücklich verlaufender Ehe unbedingt ein Ehegattentestament anfertigen. Sie laufen sonst Gefahr, sich in einer Erbengemeinschaft wieder zu finden. Wenn sie sich dann bei zerstrittenen Familienverhältnissen mit „dem schwarzen Schaf“ oder Kindern aus einer früheren Beziehung in einer Zwangsgemeinschaft wiederfinden, dann kann dies eine höchst unliebsame Überraschung darstellen, welche häufig genug zur Zerschlagung des Familienvermögens oder der ehelichen Wohnung führen kann.
Wie der Ehepartner abgesichert werden soll und wie die Kinder im Einzelnen bedacht werden sollen kann alles in einem Ehegattentestament geregelt werden.
Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn Martti Schübel rät Ihnen als Ehepartnern unbedingt dazu eine gemeinsame letztwillige Verfügung zu errichten. Ob der Ehepartner dabei als Alleinerbe, als befreiter oder nicht befreiter Vorerbe, als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden soll bedarf einer Detailbewertung Ihrer konkreten Erbsituation, der Familienkonstellation unter Einschluss aller vermögensrechtlichen und steuerrechtlichen Begleitumstände. Eine ausführliche Bestandsanalyse und sorgsam ausgearbeitete und zweifelsfrei formulierte Lösung für eine gute testamentarische Gestaltung ist Grundvoraussetzung für die Vermeidung erheblicher Nachteile.
Ohne Testament oder Erbvertrag greift sonst die gesetzliche Erbfolge durch. Die Folgen sind häufig gravierend. Dies beginnt bereits damit, dass Sie als Teil einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam handlungsfähig sind und alle anstehenden Fragen gemeinsam klären müssten. Abgesehen davon, dass dies wenig praktikabel ist, wenn die Beteiligten an verschiedenen Wohnorten leben; bei Streit oder Missgunst werden praktikable Lösungen oft unnötig erschwert oder unmöglich gemacht.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass alle einzelnen Nachlassgegenstände (mit Ausnahme des Voraus) allen Miterben gemeinsam gehören. Schon die konkrete Eigentumszuweisung einzelner Gegenstände kann daher erhebliche Schwierigkeiten nach sich ziehen. Eigenmächtige einseitige Zuteilungen sieht das Gesetz nicht vor. Mitunter werden Rückabwicklungen und Schadenersatzprozesse notwendig.
Die Notwendigkeit zur einvernehmlichen Handlung kann ein enormes praktisches Problem für den überlebenden Ehepartner werden.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses erzwingen und die Teilungsversteigerung in die Wege leiten. Das Familienheim ist dadurch häufig akut gefährdet.