Submenü

Submenü

Erbvertrag

Anstelle eines Testaments können Sie Ihre Erbfolge auch im Rahmen eines Erbvertrags regeln (§ 1941 BGB).

» § 1941 BGB - Erbvertrag

§ 1941 BGB Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Eine solche vertragliche Regelung kann in der Regel nicht frei widerrufen werden. Es ist somit möglich, durch den Erbvertrag eine gewisse Verbindlichkeit zu schaffen. Da man sich von einem Erbvertrag verglichen mit einem Testament nur schwerlich lösen kann, bedarf es vor Errichtung eines Erbvertrags umfassender und ausführlicher Beratung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Martti Schübel in Heilbronn empfiehlt die Gestaltungen von einem erbrechtlich versierten Spezialisten begleiten zu lassen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht weiß, welche Punkte in einem Erbvertrag zwingend Berücksichtigung finden müssen. Gerne bereite ich auch den notariellen Termin vor, der bei einem Erbvertrag stets zwingend ist und begleiten Sie dabei.