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„Was wollte der Erblasser erreichen? Auslegungsschwierigkeiten eines Testaments – kann ein Testament angefochten werden? Kann ich überhaupt noch testieren? Sind Bindungswirkungen zu beachten? Welche Rechtsfolgen löst mein Testament aus?“


Die weit verbreitete gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ein Testament handschriftlich, privatschriftlich und höchstpersönlich zu errichten, von beiden Ehepartnern zu unterzeichnen (§ 2267 BGB),

» § 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

§ 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass gerade in den Formulierungen im Detail eine Fülle von unliebsamen Überraschungspotentialen lauert. Ob es sich dabei nur um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, welche unterschiedliche Interpretationen zulassen mit damit einher gehenden Auslegungsschwierigkeiten und Testamentsanfechtungspotentialen; oder ob Sie die bei Ihnen speziell geltenden güterrechtlichen Bestimmungen sachgerecht berücksichtigen; ob sie Ihre gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen einschließlich Steuer sachgerecht berücksichtigen; ob sie Auslandsvermögen besitzen oder sich gar überwiegend im Ausland aufhalten;

in all diesen Fällen lautet der Expertentipp von Martti Schübel (Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn): Holen sie sich frühzeitig Rat von einem Fachanwalt für Erbrecht ein, damit sich Ihre Wünsche und Planungsvorgaben später in der Realität auch umsetzen lassen.

Es gibt verschiedene Testamentsgestaltungsformen auch für Ehegatten. Sofern Sie das „Berliner Testament“ gewählt haben sollten geht das Vermögen des Erblassers zwar vollständig beim ersten Todesfall auf den Ehegatten über. Dieser kann über das Erbe verfügen; die Kinder sind faktisch für den ersten Todesfall enterbt und haben die Möglichkeit Ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) einschließlich Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) geltend zu machen.
Steuerlich ist ein Berliner Testament bei größeren Nachlässen häufig ungünstig.