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Ehegattentestament

Eheleute welche in gültiger Ehe leben haben die Möglichkeit gemeinsam in einem Dokument zusammen ein Testament zu errichten.
Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Verlobten steht diese Gestaltungsmöglichkeit nicht offen.
Ehepartner welche gemeinsam testieren können nicht ohne weiteres und nicht ohne Kenntnis des Partners einseitig vom Testament wieder abrücken.
Ein einseitig errichtetes Testament kann vom Erblasser jederzeit einseitig abgeändert oder aufgehoben werden; bei gemeinsamen Ehegattentestamenten ist eine gemeinsame neue Testamentserrichtung notwendig oder ein gemeinsamer Widerruf. Ein einseitiges Abrücken von einem gemeinsamen Ehegattentestament ist nur durch ein notariell beurkundetes und zugestelltes Widerrufstestament möglich.
Sobald ein Ehegatte verstorben ist können wechselbezügliche Verfügungen Bindungswirkung entfalten, so dass ein späteres Abrücken von den fixierten Vorgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.