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Gesetzliche Erbfolge

– welche Regelungen gelten, wenn der Erblasser keine testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen getroffen hat?
Wie regelt der Gesetzgeber die erbrechtliche Nachfolge?


Das Gesetz regelt dabei nicht wie sich die Erben untereinander zu einigen haben, sondern legt nur die Erbquoten fest.

Die gesetzliche Erbfolge regelt, inwieweit der Ehepartner und Verwandte des Erblassers zu berücksichtigen sind.

Bei der Ermittlung der Erbquoten wird der überlebende Ehepartner an erster Stelle berücksichtigt.

Von der Wahl des unter den Eheleuten geltenden Güterstandes hängt die Erbquote des Ehegatten ab.

Nach dem Ehepartner werden die nächsten Verwandten – also die Verwandten der sogenannten ersten Ordnung – berücksichtigt.

Weiter entfernte Verwandte, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder sonstige Verwandte, kommen erst zum Zuge, wenn keine Abkömmlinge der vorgehenden Ordnungen vorhanden sind.

Sobald mehrere Personen ein Erbe antreten sollen, liegt eine Erbengemeinschaft vor.

Erbengemeinschaften sind Zwangsverbünde, welche grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt sind, weshalb von Gesetzes wegen auch jeder Miterbe in der Regel erreichen kann, dass eine solche Erbengemeinschaft auch zwangsweise aufgehoben wird, wenn keine einvernehmliche Regelung unter den Miterben zu erzielen ist.

Nicht selten führt dies zu gerichtlichen Verfahren.

In solchen Fällen ist es hilfreich, wenn sie anwaltlich kompetent durch einen Erbrechtsspezialisten vertreten werden, welcher ihre Interessen bestmöglich gerichtlich oder außergerichtlich wahren kann.

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn, Martti Schübel
prüft für Sie, welche Vorgehensweise in Ihrer konkreten Situation am besten geeignet ist, um Ihre Ziele zu erreichen. Dabei sind Familien- und Verwandtschaftsstrukturen zu berücksichtigen, vorhandene Testamente, Eheverträge und Erbverträge genauso zu prüfen, wie bspw. Gesellschaftsverträge, um den für Sie idealen Lösungsweg mit der günstigsten Vorgehens- und Gestaltungsweise zu finden.