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Bindungswirkung von Alttestamenten

Bitte beachten Sie, dass gemeinsam formulierte Testamente von Ehegatten – genauso wie Erbverträge – nicht ohne weiteres und nicht einseitig widerrufen werden können. Nach dem ersten eingetretenen Todesfall tritt für wechselbezügliche Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB)

§ 2270 BGB Wechselbezügliche Verfügungen

§ 2270 BGB Wechselbezügliche Verfügungen

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

» § 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

§ 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

in der Regel eine Bindungswirkung ein, so dass eine spätere Abänderung nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist. Sollte eine Bindungswirkung durchgreifen sind auch lebzeitige Verfügungen kritisch zu hinterfragen. Schenkungen, sofern kein lebzeitiges anerkennenswertes Eigeninteresse besteht können auch zu späterem Zeitpunkt noch vom Beschenkten zurückgefordert werden (§ 2287 BGB).

» § 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Sofern bei Ihnen Alttestamente vorliegen und sie sicher sein wollen, ob und in wieweit Sie aktuell noch testieren können, oder wenn Sie abklären wollen, inwieweit Ihnen lebzeitige Schenkungen gestattet sind (ohne spätere Rückforderung fürchten zu müssen), vereinbaren sie bitte einen Besprechungstermin. Rechtsanwalt Martti Schübel (Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn) prüft für Sie die Rechtswirkungen bestehender Testamente.

Eine völlig unterschiedliche Ausgestaltungsvariante liegt in der sogenannten Vorerbschaft, wonach der Ehepartner nur als Vorerbe (eventuell befreiter Vorerbe) und die Kinder als Nacherben des Erblassers eingesetzt werden. Dabei werden die Handlungsmöglichkeiten des Ehegatten stark eingeschränkt, was häufig nicht bedacht wird.
Expertenrat von Martti Schübel/Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn: Derartige Gestaltungen mögen sich in Einzelfällen anbieten, sollten aber niemals ohne rechtliche Begleitung verfasst werden, da die Gestaltung von Vor- und Nacherbfolge komplex und störanfällig ist, wenn nicht überaus sorgsam formuliert und gestaltet wird.

Dem Ehepartner können auch Vermächtnisse zugedacht werden. Insbesondere im Bereich der Pflichtteilsreduzierung kann es Sinn machen über Vermächtnislösungen zugunsten des Ehepartners nachzudenken und diesem u.U. das Nießbrauchsrecht an Wohnungen oder ganzen Erbteilen zuzuwenden. Gerade wenn den Kindern bereits erbrechtliche Positionen eingeräumt werden bleibt einerseits die Verfügbarkeit über weite Nachlassteile erhalten, bei gleichzeitiger Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen. Ergänzende Absicherungen können über Testamentsvollstreckungsanordnungen erfolgen.
Auch Vermächtnislösungen mit Nießbrauchsrechten und Testamentsvollstreckungen sollten unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten ausformuliert werden.