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Verwandtenerbrecht / gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge greift durch,
wenn der Erblasser kein Testament  und keinen Erbvertrag hinterlässt oder diese nach Anfechtung weggefallen sind oder der Erbe seine Erbeinsetzung nicht wünscht und fristgemäß die Erbausschlagung erklärt hat.
Dabei werden dann die nächsten Verwandten bedacht. Der Grad der Verwandtschaft wird dabei durch sog. Ordnungen definiert.

Erben der 1. Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers werden als Erben der 1. Ordnung bezeichnet. Dazu zählen die Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 1924 BGB.

» § 1924 BGB ‑ Gesetzliche Erben erster Ordnung

§ 1924 BGB ‑ Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Der am nächsten mit dem Erblasser verwandte Abkömmling schließt dabei die ihm nachfolgenden von der Erbfolge aus.
Für adoptierte oder nichteheliche Abkömmlinge gilt im Wesentlichen dasselbe, wobei Ausnahmen u.U. zu beachten sind.
Erben der 2. Ordnung
Kommen nur zum Zuge wenn keine Erben der 1. Ordnung im Todeszeitpunkt vorhanden sind.
Erst hier werden Eltern des Erblassers, Geschwister, Neffen; Nichten berücksichtigt.
Einzelheiten finden sich in § 1925 BGB.

» § 1925 BGB ‑ Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

§ 1925 BGB ‑ Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Erben 3. Ordnung und weiterer Ordnungen
Diese kommen nur zum Zuge wenn weder Erben der 1. Ordnung noch der 2. Ordnung vorhanden sind.
Sofern keine näheren Verwandten auffindbar sind greift das Erbrecht des Fiskus.
Erbrechtliche Grundlagen - §§ 1926, 1927 BGB.

» § 1926 BGB ‑ Gesetzliche Erben dritter Ordnung

§ 1926 BGB ‑ Gesetzliche Erben dritter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

Rangfolge zwischen den Erben aus unterschiedlichen Erbordnungen
gemäß § 1930 BGB haben die Erben der niedrigsten Ordnung, die den Erblasser überleben Vorrang vor nachfolgenden.
Sofern Kinder vorhanden sind schließen diese z.B. die Eltern des Erblassers und alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus.

» § 1930 BGB ‑ Rangfolge der Ordnungen

§ 1930 BGB ‑ Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.