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Enterbung

So wie der Erblasser einen oder mehrere  Erben positiv benennen kann, kann er auch anordnen, dass bestimmte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen (§ 1938 BGB).

» § 1938 BGB - Enterbung ohne Erbeinsetzung

§ 1938 BGB Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Wenn Ehepartner oder Kinder nicht bedacht sind geht mit einer anderslautenden Erbanordnung automatisch die Enterbung einher.
Enterbte Ehepartner und enterbte Abkömmlinge sind pflichtteilsberechtigt.
Das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff BGB)stellt eine gesetzliche Mindestteilhabe dar, in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil selbst kann nur unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden.