Submenü

Submenü

Ehegattenerbrecht

Welcher Systematik folgt das Erbrecht des Ehegatten bei Tod des Partners?
Wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag errichtet hat gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 1931 BGB und ergänzend des § 1371 BGB

» § 1931 BGB ‑ Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

§ 1931 BGB ‑ Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

» § 1371 BGB ‑ Zugewinnausgleich im Todesfall

§ 1371 BGB ‑ Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Die Erbquote des Ehepartners bestimmt sich primär nach dem Güterstand in welchem die Eheleute gelebt hatten. Bei Zugewinngemeinschaft gelten für den Ehepartner andere Erbquoten als bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Vom Güterstand einerseits und der Anzahl der zu berücksichtigenden Abkömmlinge andererseits ist die Erbquote des Ehepartners abhängig.
Sobald die Erbquote des Ehegatten ermittelt ist steht fest welche erbrechtliche Beteiligung für die weiteren Verwandten zur Verfügung steht.

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft
Immer wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dabei wird entweder pauschaliert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten um ¼ erhöht;
oder es besteht in seltenen Fällen die Möglichkeit den rechnerischen Zugewinn zu ermitteln  um daneben den Pflichtteil geltend zu machen.
Neben Verwandten der 1. Ordnung z. B. Kindern des Erblassers erhält der Ehegatte gemäß § 1931 BGB zunächst ein Viertel des Nachlasses; neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern die Hälfte.
Um den in der Ehezeit erzielten Zugewinn  zugunsten des überlebenden Ehegatten zu erfassen, wird dieser gesetzliche Erbteil gemäß § 1371 BGB um ein weiteres Viertel pauschal erhöht, selbst  wenn ein Vermögenszugewinn während der Ehezeit überhaupt nicht erzielt wurde. Die pauschale Erhöhung des Erbanteiles schützt den überlebenden Ehegatten davor, mit den anderen Erben über die Höhe des Zugewinnes streiten zu müssen.
Der überlebende Ehegatte kann  gemäß § 1378 BGB den konkret berechneten Zugewinnausgleich  geltend machen. Hierzu müssen für jeden Ehegatten eine Art Gesamtvermögensbilanz erstellt werden. Es sind gesondert für jeden Ehegatten die Anfangs- und Endvermögen zu ermittelt. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn des jeweiligen Ehegatten. Bei unterschiedlich hohem Wertzuwachs in der Ehe hat derjenige Ehegatte mit dem höheren Zuwachs dem anderen den hälftigen Wert auszugleichen.   
Zum anderen kann der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteil fordern. Die Pflichtteilsquote beträgt dann aber nur ein Achtel; die Zugewinnsumme ist dann vom Nachlass als Verbindlichkeit abzuziehen.
Der länger  lebende Ehegatte hat insoweit ein Wahlrecht - auch bei testamentarischer Erbfolge.
Bitte beachten Sie, dass bei anderen Güterständen, also z.B. bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft andere Erbquoten – ohne Erhöhungsviertel gelten
§1931 BGB.

» § 1931 BGB ‑ Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

§ 1931 BGB ‑ Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Der Voraus
Der Voraus zur Absicherung des Ehegatten – vermeidet den Streit um Haushaltsgegenstände
Ist ein gesetzliches Vermächtnis, welches dem Ehepartner bei gesetzlicher Erbfolge
zusätzlich zur Erbquote zusteht.  Der  Voraus wird unabhängig vom Güterstand gewährt und umfasst insbesondere die Hausratsgegenstände.
§1932 BGB.

» § 1932 BGB ‑ Voraus des Ehegatten

§ 1932 BGB ‑ Voraus des Ehegatten

(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Der Dreißigste
Der Dreißigste – ein Überbrückungsanspruch
Familienangehörige die mit dem Erblasser in einem Haushalt leben – auch der nichteheliche Partner - haben gegen den Erben einen 30-tägigen Anspruch auf Unterhalt und weitere Wohnungsnutzung.

Geschiedene Ehegatten
Gibt es ein Erbrecht für geschiedene Ehegatten?
Geschiedene Partner haben keine gesetzlichen Erbrechte oder Pflichtteilsrechte mehr am Nachlass des geschiedenen Ehegatten.
Das Erbrecht endet mit Zustellung des Scheidungsantrages.
Indirekt kann der geschiedene Ehegatte bei unglücklichen Fallkonstellationen erben, weshalb sich oft die Abfassung von testamentarischen Gestaltungen empfiehlt.

Der nichteheliche Lebenspartner
Paare ohne Trauschein haben kein gesetzliches Erbrecht.
Sofern Sie ohne Trauschein zusammen leben können Sie Ihren Partner nur über günstige testamentarische oder erbvertragliche Gestaltungen sichern.


Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn Martti Schübel unterstützt Sie bei der Beratung und Abfassung von Geschiedenentestamenten, mit denen Sie unerwünschte Vermögensverschiebungen verhindern können.