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Privatschriftliches Testament – Formale Voraussetzungen

Ein Testament errichten – kann ich das eigenständig? Was muss ich beachten? Was bedeutet Testierfähigkeit?

Vorsicht Anfechtungsmöglichkeiten


Testierfähigkeit ist Grundvoraussetzung dafür, dass der Erblasser ein Testament errichten kann. Wer an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, an Geisteskrankheit oder an Bewusstseinsstörungen leidet kann in einem solchen Zustand kein wirksames Testament errichten.
Wird doch ein Testament vorgelegt, bei welchem sich der Verdacht erhärtet, es sei in einem „kritischen Zustand verfasst worden, kann der übergangene Erbe ein solches Testament anfechten. In den gerichtlichen Verfahren werden häufig psychiatrische und neurologische Gutachten eingeholt. Häufig entscheiden sich derartige Verfahren an Fragen der allgemeinen Beweislast.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn Martti Schübel: Gerade in Fällen, in denen der Verdacht auf Erbschleicherei besteht und sich der Verdacht auf Manipulation von Testamenten oder der Beeinflussung des Erblassers aufdrängt, sollte der Rat eines erbrechtlich versierten Prozessanwaltes eingeholt werden, um Chancen und Risiken eines gerichtlichen Verfahrens im Vorfeld ausloten zu können.

Privatschriftliches Testament – Formale Voraussetzungen

Eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge erreichen Sie durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung, in welcher Sie einen oder mehrere Erben bestimmen (§ 1937 BGB).

» § 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

§ 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Das privatschriftliche Testament kann man scheinbar einfach selbst errichten.
Die formalen Vorgaben, dass der gesamte Text höchstpersönlich, eigenhändig und privatschriftlich errichtet werden muss und dann mit Orts- und Datumsangabe versehen eigenhändig zu unterzeichnen ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es eine Fülle von Fußangeln gibt, welche auch hier jederzeit Zweifel am Willen des Erblassers aufkommen lassen können.
Das beginnt bereits mit den Begrifflichkeiten. Der juristische Laie verwendet häufig Begriffe seines Sprachgebrauches welche in juristischem Zusammenhang eine andere Bedeutung zukommen, was dann Missverständnisse und Auslegungsschwierigkeiten nach sich zieht.
Bereits beim Wörtchen „vermachen“ ist für sich genommen nicht klar was der Erblasser wollte. Ein Vermächtnis im juristischen Sinn ist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch gegen den Erben und gerade keine Erbeinsetzung, was der Erblasser häufig gedacht hatte…
Auch Testamentsnachträge liefern regelmäßig Anlass für Auslegungsstreitigkeiten.
Die Schwierigkeiten in den Ausformulierungen eines Testamentes sollten nicht unterschätzt werden. Rechtsanwalt Martti Schübel zugleich Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn rät dazu bei der Ausgestaltung von Testamenten nicht am falschen Fleck zu sparen und frühzeitig fachlich kompetenten Rat einzuholen. Die Folgen einer falsch konzipierten Testamentsgestaltung einschließlich der Gerichtskosten können sonst mitunter ruinöse Ausmaße annehmen.