Der Pflichtteil – eine zweifelhafte Garantie

Sofern im Rahmen einer letztwilligen Verfügung der Ehegatte oder nächste Abkömmlinge enterbt wurden, besteht eine gesetzliche Mindestteilhabe am vorhandenen Nachlassbestand in Form des sogenannten Pflichtteils. Mit dem Pflichtteil wird den Berechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewiesen. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei ein reiner Geldzahlungsanspruch ohne gegenständliche Beteiligung am Nachlass und kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Sachverhalte entzogen werden.

Besonderheiten gelten im Bereich des Ehegattenerbrechts. Abhängig ist die Pflichtteilsquote zunächst vom Güterstand des Erblassers mit seinem Ehepartner. Der Güterstand der Eheleute vor dem Erbfall hat bereits Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten und damit auch Auswirkungen auf die Pflichtteilsrechte weiterer erbberechtigter Personen.

Häufig bereitet schon die Ermittlung der korrekten Pflichtteilsquote Schwierigkeiten. Ohne genaue Kenntnis der gesetzlichen Erbquoten ist eine Festlegung der Pflichtteilsquote als Berechnungsgrundlage für einen Geldanspruch im Pflichtteilsrecht nicht möglich.

Wenn und soweit Pflichtteilsentziehungsgründe dargelegt werden sollen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung und Beweissicherung, um dem späteren Erblasserwunsch der Pflichtteilsentziehung gerecht zu werden.

Zentrale Probleme im Bereich des Pflichtteilsrechtes ergeben sich insbesondere bei der Bewertung von Immobilien, bei der Bewertung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen. Nicht selten lassen sich derartige Wertpositionen nur durch Hinzuziehung von Sachverständigen ermitteln.

Selbst wenn Sie als Erbe benannt sind, kann es Fallkonstellationen geben, bei denen es anzuraten ist, eine Erbschaft auszuschlagen, um stattdessen lieber den Pflichtteil zu wählen. Es kommt auf die Einzelfallumstände an. Es ist in jedem einzelnen Fall abzuwägen, wie die jeweiligen Vorteile und Nachteile gestaltet sind, um die für Ihre spezielle Situation richtige Entscheidung treffen zu können.

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn Martti Schübel rät: Wenn Sie eine pflichtteilsrechtliche Regelung und Sanktion anordnen und den Pflichtteil minimieren wollen oder wenn Sie als enterbter Ehepartner oder Abkömmling betroffen sind, holen Sie fachkundigen Rat von einem im Pflichtteilsrecht versierten Erbrechtsspezialisten ein.

Sofern Sie Abkömmlinge dauerhaft vom Erbe ausschließen und enterben wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten dies langfristig anzustreben. Für die rechtssichere Gestaltung von Pflichtteilsklauseln in Testamenten oder für eine sachgerechte Beratung des künftigen Erblassers, welche lebzeitigen Maßnahmen und Verfügungen getroffen werden können, um Vermögenswerte weiter zu übertragen, empfiehlt Herr Rechtsanwalt Martti Schübel sich frühzeitig sachkundigen Rat in dieser komplexen Regelungsmaterie einzuholen.