Die Testamentsvollstreckung – ein Amt mit vielen Befugnissen und vielen Verpflichtungen

Als Testamentsvollstrecker treffen Sie vielfältige Verpflichtungen angefangen von der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses bis hin zur sachgerechten Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die verschiedensten Auskunftsverpflichtungen – je nach Ausgestaltung des Vollstreckeramtes.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist insbesondere sinnvoll, wenn Vermögenswerte über längere Zeiträume verwaltet werden müssen oder wenn beispielsweise minderjährige Kinder vorhanden sind, denen Sie nicht zu früh zu hohe Vermögenswerte zur Verfügung stellen möchten. Sinnvoll ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung insbesondere im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Behindertentestamentes oder auch um sicherzustellen, dass ein begünstigter Vermächtnisnehmer das Vermächtnis selbst erfüllen kann.

Über Testamentsvollstreckungen kann nicht nur der der Schutz des Nachlasses vor Zerschlagung veranlasst werden, sondern auch der Schutz des Nachlasses vor ungeeigneten Erben, weil diese entweder noch minderjährig oder möglicherweise dauerhaft geschäftsunfähig sind.

Herr Rechtsanwalt Martti Schübel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn, empfiehlt insbesondere im Bereich der Behindertentestamente eine sorgfältige Sachprüfung, was zugunsten des behinderten Kindes dauerhaft zugewandt werden soll, um sicherzustellen, dass die vom Erblasser selbst erarbeiteten Mittel dem Kind und nicht dem Sozialversicherungsträger zugute kommen.


Schutz von Nachlass, Erben, Ehegatten – Pflichten als Testamentsvollstrecker

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dient zunächst dem Schutz des Nachlasses. Sollte eine Erbengemeinschaft zugrunde liegen, könnte jeder Miterbe jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Teilung des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB).

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 2042 BGB:

» § 2042 BGB Auseinandersetzung

§ 2042 BGB Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

Über Testamentsvollstreckeranordnungen kann sichergestellt werden, dass geordnete Immobilienübergaben zu ortsüblichen Bedingungen erfolgen. Es ist Sache des Erblassers festzulegen, ob eine dauerhafte Abwicklung des Nachlassbestandes notwendig ist im Sinne einer Abwicklungstestamentsvollstreckung, oder ob eine hinausgeschobene Nachlassteilung zweckmäßig ist im Sinne einer Dauertestamentsvollstreckung mit anschließender Auseinandersetzung. Der Erblasser kann die vielfältigsten Regelungsinstrumente heranziehen und dem Testamentsvollstrecker an die Hand geben. Auseinandersetzungsverbote und Teilungsanordnungen bilden dabei ein probates Mittel dem Testamentsvollstrecker die Ausübung seines Amtes zu erleichtern.

Schutz des Erben
Testamentsvollstreckeranordnungen können den Erben schützen. Wenn und soweit Ihr Kind überschuldet ist und Sie den Gläubigerzugriff auf das Vermögen Ihres Abkömmlings befürchten, bietet es sich ebenfalls an eine Testamentsvollstreckeranordnung sorgfältig auszugestalten, um den Eigengläubigern des Erben den Zugriff unmöglich zu machen. Auch hier ist eine sorgfältige Sachprüfung und Gestaltung anhand des individuell vorliegenden Sachverhalts unerlässlich.  

Schutz des Ehegatten
Wichtige Regelungszwecke der Testamentsvollstreckung sind zu suchen im Schutz des überlebenden Ehegatten.
Nicht selten erfordern es steuerrechtliche Vorgaben Vermögenswerte u. U. schon frühzeitig weiterzureichen, um Freibeträge für Abkömmlinge ausnutzen zu können.
Je nach Ausgestaltung der Familien- und Vermögenssituation kann es sinnvoll sein, auch den Ehegatten zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Miterben zu ernennen mit der Aufgabe den Nachlass der Miterben zu verwalten.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (§ 2197 BGB).

Die gesetzliche Normierung finden sich in § 2197 BGB:

» § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Den Testamentsvollstrecker treffen vielfältige Verpflichtungen. Er ist in Ausübung seines Testamentsvollstreckeramtes an den Erblasserwillen und an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Bei Verstößen gegen den angeordneten Testamentsvollstreckerwillen oder gesetzliche Vorgaben riskiert der Testamentsvollstrecker sich schadenersatzpflichtig zu machen oder auch zwangsweise aus dem Amt entlassen zu werden.

Herr Rechtsanwalt Schübel empfiehlt in seiner Eigenschaft als Fachanwalt für Erbrecht in Heilbronn bereits bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen große Sorgfalt an den Tag zu legen, insbesondere die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers sorgsam auszuformulieren, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Für einen betroffenen Testamentsvollstrecker geht die Empfehlung dahin, sich umfassenden Rat durch einen erbrechtlich versierten Spezialisten einzuholen, um den Anforderungen des Amtes mit vielfältigen Verpflichtungen gerecht zu werden, ohne eigene Haftungstatbestände auszulösen.