Keine Erbeinsetzung mittels Vollmacht

OLG München Beschluss vom 31.03.2016 - 31 Wx 413/15
zu  §§ 133, 2247 BGB

(eigene) Leitsätze:
1.  Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein.
2.  Eine solche schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht.
3.  Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden.
4.  Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen.

Vorinstanz:
AG Augsburg (Beschluss vom 11.09.2015; Aktenzeichen VI 0012/03)

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Gemeinschaftliches Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Bestimmung von Schlusserben,

KG Berlin Beschluss vom 03.06.2016 - 6 W 127/15
zu § 2269 BGB

Merksätze:
1. Die Schlusserbeneinsetzung i.S.v. § 2269 BGB i.V.m. einer Wiederverheiratungsklausel führt im Regelfall einerseits zur Vollerbenstellung des überlebenden Ehegatten, zugleich aber auch zur bedingten Vor- und Nacherbschaft.
2.  Eine Gestaltung der Erbfolge mit einer zeitlichen Abfolge von verschiedenen Vollerben nach ein und demselben Erblasser kann nicht wirksam angeordnet werden.
3.  Ist ein Erbe eingesetzt, nachdem zunächst ein anderer Erbe (des gleichen Erblassers) geworden ist, liegt stets Nacherbfolge vor, § 2100 BGB. Die Besonderheiten, die sich aus einer solchen zeitlich gestaffelten Erbeinsetzung ergeben, stehen nur teilweise zur Disposition des Erblassers und sind im Gesetz (§§ 2100 ff. BGB) festgelegt.
4.  Der Grundsatz der Testierfreiheit wird nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).

Vorinstanz:
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 20.07.2015)

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Erbengemeinschaft; Streit um Mitwirkungspflichten bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks; Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses;

BGH Urteil vom 28.09.2005 - IV ZR 82/04

zu  § 745 Abs. 3 S. 1, §2038 Abs.1 S. 2, Abs.2 BGB

Leitsatz
1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände.
2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i.S.v. §§ 745 Abs. 3 S. 1, 2038 Abs. 2 S. 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht den Einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen.
3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses.
Vorinstanzen: LG Giesen ; OLG Frankfurt

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Verjährter Pflichtteilsanspruch kann u.U. als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden um die Erbschaftssteuerlast zu reduzieren

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil 04.05.2016 - 3 K 148/15
Revision eingelegt BFH: II R 17/16

Zu § 10 Abs.1 S. 2, Abs.5 Nrn.1-2 ErbStG;  § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz:
Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.

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Zugewinnausgleich – Bewertungsfragen - Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis

BGH Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 45/06
zu §§1375, 1378 Abs. 1 BGB

Leitsatz:
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der Goodwill dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

Vorinstanzen:
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 4 UF 92/05)

AG Varel (Entscheidung vom 08.06.2005; Aktenzeichen 2 F 30/99 S)

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Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Hofübergabevertrag / Rücktritt vom vollzogenen Altenteilsvertrag

BGH  Urteil vom 8.12.2015 - X ZR 98/13
Zu § 323 BGB; §§ 13, 16 AGBGB BW

Leitsatz:

a) Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Das Rücktrittsrecht ist in Baden-Württemberg grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer Vertragsverletzung rechtskräftig zu einer ihm nach dem Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist.
c) Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 AGBGB BW zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.

Vorinstanzen:
AG Ellwangen, Urteil vom 21.09.2012 - 2 C 483/06 –
LG Ellwangen, Urteil vom 21.06.2013 - 1 S 163/12 - 

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